Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile und Wohnwagen (AGB)
Allgemeine Vermietbedingungen der Firma Müller mobil GmbH
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Müller
mobil GmbH (im Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen
des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch
dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles
an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des
Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung
des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und
insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.3 Zwischen dem
Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag
zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die
gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651
a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch
entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und
setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die
vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des
Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs
gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1
Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl
Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr in Besitz eines
Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden
nationalen/ internationalen Führerscheins sein.
2.2 Es wird darauf
hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein
dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines
Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem
Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom
Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein
entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil
als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden
Stornobedingungen (siehe 4.2)
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.
2.4
Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er
das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem
Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln
des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes
einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1
Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss
jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene
Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls
aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es
gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in
die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine
einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei
Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2
Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: pro Tag 300 km, ab 8 Miettagen
unbegrenzte Kilometer; dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender
Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12); Mobilitätsgarantie der
Fahrzeughersteller.
3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit
je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der
Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter an der Vermietstation und
endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch die Mitarbeiter der
Vermietstation.
3.4 Bei verspäteter Rückgabe berechnet der Vermieter
pro angefangener Stunde € 25,-- (höchstens jedoch für jeden verspäteten
Tag den entsprechenden Gesamttagespreis ). Kosten die dadurch
entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person
gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden
verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, trägt der Mieter.
3.5
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle
vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug
kann anderweitig vermietet werden.
3.6 Das Reisemobil wird voll
getankt übergeben und muss voll getankt zurückgebracht werden.
Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff. Treibstoff- und
Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
4. Reservierung und Umbuchung
4.1
Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß
Ziff. 4.2 und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für
Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung
der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben
ist.
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung
durch den Vermieter ist sofort eine Anzahlung von € 200,00 zu leisten.
Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei
Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die
Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten
Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende
Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:
Rücktritt
bis zu 90 Tagen vor dem 1. Miettag 15 Prozent, bis 45 Tage 25 Prozent,
bis 30 Tage 50 Prozent, bis 15 Tage 80 Prozent, ab 14 Tage 100 Prozent.
4.3
Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung
bis spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht
werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden
sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her
entspricht. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Ein Rechtsanspruch
zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1
Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss
spätestens bis 30 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu
gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.
5.2 Die Kaution von € 1.000,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden.
5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und
nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet.
Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis
anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution
verrechnet.
5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in
Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen
erhoben.
6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Der Mieter ist
verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen
Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters in der
Übergabe-Station teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt
in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien
zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs
verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch
Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus
resultierende Kosten zu tragen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet,
bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der
Vermiet-Station eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs
vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom
Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im
Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber
festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
6.3
Fahrzeugübergaben montags bis freitags jeweils von 14-17 Uhr, Rücknahmen
montags bis freitags jeweils vormittags von 9-11 Uhr. Es gelten die im
Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen
Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen ein
zu vereinbarendes zusätzliches Entgelt. Übergabe- und Rücknahmetag
werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht
oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
6.4 Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und
sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine
eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst
gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung; für sonstige
Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere
das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
7.2 Das Fahrzeug
ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu
verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere
Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter
verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand
in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Alle Fahrzeuge sind
Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug
nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher
Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche
durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch
entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte
zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter
zu tragen.
7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen
die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter
das Mietverhältnis fristlos kündigen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1
Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder
Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen,
spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter
hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des
Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des
Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich
verpflichtet.
8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der
Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben
übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten
innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder
bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs-
und Krisengebiete sind verboten.
10. Mängel des Reisemobils
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner
Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich
gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund
später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage
des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten,
dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere
Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der
Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter
gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Reifenschäden.
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender
Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der
Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter
den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur
Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B.
Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten
des Vermieters.
11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des
Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange
verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem
Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur
Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543
Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein
Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter
akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem
vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
11.4 Wird das
Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar,
dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange
verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung
eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543
Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der
Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem
Mieter in Rechnung stellen.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1
Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer
Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden
Selbstbeteiligung von € 300,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom
Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.000,00 pro Schadensfall
von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht
ausgeschlossen werden.
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1
entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
- wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht
wurden
- wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat,
Unfallflucht begeht
- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die
Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder
Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die
Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch
der Schadenshöhe gehabt
- wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
- wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der
Mieter das Fahrzeug überlassen hat
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO
Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen)
beruhen
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
12.4
Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die
Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei
Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende
Schäden vorlegen.
12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit
der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und
Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn,
diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters
Der Rücktritt
ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu
erklären. Wird das Wohnmobil nicht angenommen, so gilt dies als
Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist
der volle vertragliche vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Hiervon
unberührt bleibt das Recht des Kunden den Nachweis zu führen, das kein
oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf
den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt
wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt
auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
13.3
Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur
ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend
von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren
Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
13.4 Es gelten die AGBs, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.
14. Gerichtsstand
Für
alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über
das Reisemobil wird der Gerichtsstand Büdingen vereinbart, soweit der
Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im
Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder
seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38
Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.
Gültig ab 17.02.2009